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   BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01   

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BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 (https://dejure.org/2006,4822)
BVerfG, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 (https://dejure.org/2006,4822)
BVerfG, Entscheidung vom 31. März 2006 - 1 BvR 1771/01 (https://dejure.org/2006,4822)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in Baden-Württemberg

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende; Fehlende mindernde Auswirkungen von Studienzeiten an ausländischen Hochschulen auf das Bildungsguthaben; Verletzung des Grundsatzes bundesfreundlichen Verhaltens; Zweck der Einführung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 7, 477
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01
    Mit diesem Gesetz führte das Land Baden-Württemberg als erstes Bundesland Studiengebühren für Langzeitstudierende ein (zur Ausgestaltung der Regelung im Einzelnen vgl. den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 1 BvR 1750/01 unter I.).

    Die Kammer verweist dazu auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 BvR 1750/01 unter II. 1.

    aa) Die Verpflichtung zur Zahlung einer Langzeitstudiengebühr gemäß § 1 Abs. 2 LHGebG greift, wie die Kammer in ihrem zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1750/01 ergangenen Beschluss vom heutigen Tage näher ausgeführt hat (vgl. dort unter II. 2. a bb), in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Funktion als Eingriffsabwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein.

    (4) Der Gesetzgeber durfte auch, wie im Näheren in dem das Verfahren 1 BvR 1750/01 betreffenden Beschluss der Kammer vom heutigen Tage ausgeführt ist (vgl. dort unter II. 2. a cc [3]), die Erforderlichkeit der Langzeitstudiengebühren zur Erreichung des verfolgten Zwecks bejahen und die Regelung auch für Zweitstudierende als zumutbar ansehen.

    Die unecht rückwirkende Regelung wird den Anforderungen gerecht, die von Verfassungs wegen an derartige Vorschriften zu stellen sind (vgl. dazu im Einzelnen den im Verfahren 1 BvR 1750/01 ergangenen Beschluss der Kammer vom heutigen Tage unter II. 2. a cc [4] [b]).

    Die Kammer nimmt dazu auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1750/01 Bezug (vgl. dort II. 2. a cc [4] [c]).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78

    Verfassungswidrigkeit der Zweitstudienregelung im Staatsvertrag 1978

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01
    Dahinter steht der Gedanke, dass Zweitstudien zwar möglich sein sollen, im Hinblick auf die angemessene Verteilung von Lebenschancen aber stärker begrenzt werden dürfen als Erststudien (vgl. BVerfGE 43, 291 [364 f.]; - 62, 117 [147]).

    Das Grundrecht der Berufsfreiheit ermöglicht auch die Ausbildung zu einem weiteren Beruf und somit auch die Aufnahme eines Zweitstudiums (vgl. BVerfGE 43, 291 [363]; - 62, 117 [146]).

    Grundsätzlich ist es gerechtfertigt, Zweitstudienbewerbern weitergehende Beschränkungen und Belastungen aufzuerlegen, als sie für Erststudienbewerber gelten; denn sie hatten durch ihr Erststudium bereits Anteil an den nur begrenzt vorhandenen Ausbildungsressourcen und an der Verteilung der Berufschancen (vgl. BVerfGE 43, 291 [364 f.]; - 62, 117 [147]).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01
    Dahinter steht der Gedanke, dass Zweitstudien zwar möglich sein sollen, im Hinblick auf die angemessene Verteilung von Lebenschancen aber stärker begrenzt werden dürfen als Erststudien (vgl. BVerfGE 43, 291 [364 f.]; - 62, 117 [147]).

    Das Grundrecht der Berufsfreiheit ermöglicht auch die Ausbildung zu einem weiteren Beruf und somit auch die Aufnahme eines Zweitstudiums (vgl. BVerfGE 43, 291 [363]; - 62, 117 [146]).

    Grundsätzlich ist es gerechtfertigt, Zweitstudienbewerbern weitergehende Beschränkungen und Belastungen aufzuerlegen, als sie für Erststudienbewerber gelten; denn sie hatten durch ihr Erststudium bereits Anteil an den nur begrenzt vorhandenen Ausbildungsressourcen und an der Verteilung der Berufschancen (vgl. BVerfGE 43, 291 [364 f.]; - 62, 117 [147]).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01
    Allerdings wird das gemäß Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen (vgl. BVerfGE 33, 303 [330 ff.]) durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht.
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01
    Das ist für die Betroffenen jedoch nicht unzumutbar (vgl. hierzu BVerfGE 85, 337 [346]; - 94, 327 [390]).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01
    Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht anhand der vom Bundesverfassungsgericht bereits entwickelten Maßstäbe beantworten lassen (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 f.]).
  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01
    Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt nur vor, wenn von der eingeräumten Kompetenz missbräuchlich Gebrauch gemacht wurde (vgl. BVerfGE 81, 310 [337]).
  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 9.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau - L ..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Robert G. Brehm und Koll., Steinmetzstraße 9, 65931 Frankfurt - 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 9/00 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. April 2000 - 2 S 1859/99 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. März 1999 - 1 K 269/99 -, d) den Gebührenbescheid der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 2. Juni 1998 - ZSA 1.7 - in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 1999 - ZSA-7321.1 -, 2. mittelbar gegen § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 des baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) vom 5. Mai 1997 (GBl S. 173) hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Haas und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 2006 einstimmig beschlossen:.
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01
    Für die Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die Möglichkeit, den angestrebten Zweck zu fördern (vgl. BVerfGE 81, 156 [192] m. w. N.).
  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

    Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip ein derivatives Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen ergibt (Urteile vom 18. Juli 1972 a.a.O. S. 331 ff. und vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - BVerfGE 43, 291 , Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 - BVerfGE 85, 36 ; zu beiden Aspekten der Grundrechtsgewährleistung im Hinblick auf Studiengebühren: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - [...] Rn. 24 ff. und - 1 BvR 1771/01 - [...] Rn. 19 ff.).

    Durch die grundsätzliche Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die um vier Semester - bzw. bei konsekutiven Masterstudiengängen um zwei Semester - verlängerte Regelstudienzeit wird ein Darlehensanspruch nur für diejenigen Studierenden ausgeschlossen, deren Belegung mit - nicht durch einen Darlehensanspruch abgesicherten - Langzeitstudienabgaben der erkennende Senat (Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 36 ff. bzw. S. 23 ff.) und das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 24 ff. und - 1 BvR 1771/01 - a.a.O. Rn. 25 ff.) bereits im Interesse der Förderung eines zielstrebigen Studiums vor dem Hintergrund der in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Gewährleistungen für zulässig erachtet haben.

    Sie treffen nicht vergleichbar einer Berufswahlregelung Bestimmungen über den Zugang zum Hochschulstudium, sondern gestalten die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (so für Langzeitstudiengebühren bereits: Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 38 f. bzw. S. 25; im Ergebnis auch: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 28 ff. und - 1 BvR 1771/01 - a.a.O. Rn. 21 ff.).

  • OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09

    Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren

    Eine unbillige Härte ist zudem anzunehmen, wenn die Entrichtung der Gebühr dem Gleichheitsgebot, dem Willkürverbot, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Grundsätzen von Treu und Glauben oder dem gesetzgeberischen Zweck der Regelungen widerspricht (BVerwG, Urt. v. 13.6.1991, BVerwGE 88, 303; Beschl. v. 22.12.1997, Buchholz 415.1 Allg. KommR Nr. 143; Beschl. v. 21.2.1994, NJW 1994, 1887; Urt. v. 14.10.1993, BVerwGE 94, 224; Urt. v. 16.11.2006, NVwZ-RR 2007, 205; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01 und 1 BvR 1771/01, juris).

    Dieser Ausschluss ist im Interesse der Förderung eines zielstrebigen Studiums verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschlüsse v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01 und 1 BvR 1771/01, beide in juris; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.; Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 17.01.2019 - 1 K 8412/17

    Anwendungsumfang des HSchulGebG BW § 20 Abs 1 S 1; Vereinbarkeit der Norm mit

    Dies ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 - Juris; BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32; BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 23.08 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2000 - 2 S 1860/99 - Juris) und wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt (vgl. auch: VG Freiburg, Urteil vom 18.07.2018 - 1 K 9010/17 - Juris).

    Die Einführung von Zweitstudiengebühren für Studierende, die bereits ein Zweitstudium begonnen haben, stellt eine unechte Rückwirkung dar, da auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich eine Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006, a.a.O.).

    Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsraum zusteht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 9.19 - Juris).

    Diese Wertung kann auch als Rechtfertigung für eine Gebührenregelung herangezogen werden, die unter anderem den Zweck verfolgt, die Nutzung von Hochschulressourcen zu effektiveren (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 14.01.2019 - 1 K 8412/17

    Zweitstudiengebühr; Übergangsregelung; Bereits aufgenommenes Zweitstudium;

    Dies ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226 ; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 - Juris; BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ; BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 23.08 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2000 - 2 S 1860/99 - Juris) und wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt (vgl. auch: VG Freiburg, Urteil vom 18.07.2018 - 1 K 9010/17 - Juris).

    Die Einführung von Zweitstudiengebühren für Studierende, die bereits ein Zweitstudium begonnen haben, stellt eine unechte Rückwirkung dar, da auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich eine Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006, a.a.O.).

    Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsraum zusteht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 9.19 - Juris).

    Diese Wertung kann auch als Rechtfertigung für eine Gebührenregelung herangezogen werden, die unter anderem den Zweck verfolgt, die Nutzung von Hochschulressourcen zu effektiveren (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09

    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale

    Entgegen der Ansicht der Klägerin steht es der Qualifizierung der allgemeinen Studienabgaben als Vorzugslasten nicht entgegen, dass Studierende, die einen abgabenpflichtigen Studienplatz belegt haben, im Einzelfall auf die damit verbundenen Leistungen der Hochschule verzichten (vgl.: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rn. 43 und - 1 BvR 1771/01 - juris Rn. 24).

    Hervorzuheben ist die in § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG BW i.V.m. § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2 LGebG BW enthaltene allgemeine Erlass- bzw. Härtefallvorschrift, die im Hinblick auf die bei Nichtentrichtung der Gebühr drohende Nichteinschreibung bzw. Exmatrikulation (§ 60 Abs. 5 Nr. 2, § 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG BW) von Art. 12 Abs. 1 GG gefordert wird (vgl. dazu: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 35 und - 1 BvR 1771/01 - a.a.O. Rn. 29, 32; BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2009 - BVerwG 6 B 15.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 168 Rn. 6 und vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 29.09 - juris Rn. 11).

  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2324/06

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007

    Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.

    Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09

    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale

    Hervorzuheben ist die in § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG BW i.V.m. § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2 LGebG BW enthaltene allgemeine Erlass- bzw. Härtefallvorschrift, die im Hinblick auf die bei Nichtentrichtung der Gebühr drohende Nichteinschreibung bzw. Exmatrikulation (§ 60 Abs. 5 Nr. 2, § 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG BW) von Art. 12 Abs. 1 GG gefordert wird (vgl. dazu: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rn. 35 und - 1 BvR 1771/01 - juris Rn. 29, 32; BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2009 - BVerwG 6 B 15.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 168 Rn. 6 und vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 29.09 - juris Rn. 11).
  • VG Minden, 26.03.2007 - 9 K 3614/06

    Studiengebühren für das Erststudium in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig Gericht

    Ein Eingriff in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände liegt nicht vor, weil auf die Begründung der Beitragspflicht abzustellen ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1771/01 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 (47), die gemäß § 21 Abs. 1 StBAG NRW für erstmalig an einer nordrheinwestfälischen Hochschule eingeschriebene Studierende frühestens zum Wintersemester 2006/2007 und für die übrigen Studierenden frühestens zum Sommersemester 2007 erfolgen konnte.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2020 - 2 S 1170/19

    Wenn nach Abschluss eines Bachelor of Laws ein Studium der Rechtswissenschaften

    In der Rechtsprechung sei geklärt, dass die Erhebung von Gebühren für ein Zweitstudium im Grundsatz formell und materiell verfassungsgemäß sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 - juris; BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32; BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 23.08 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2000 - 2 S 1860/99 - juris).

    Nach dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2006 (aaO Rn. 19 ff.; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rn. 24 ff.) steht die Erhebung von Langzeitstudiengebühren grundsätzlich mit dem in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrecht der Berufsfreiheit in Einklang, und zwar sowohl in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen als auch in seiner - in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip hergeleiteten - Ausprägung als Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen.

    Dies könne durch eine Erhöhung des Bildungsguthabens oder über eine Härtefallregelung erfolgen, etwa auch durch eine Anwendung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 31.03.2006, aaO Rn. 29).

  • VG Köln, 25.11.2010 - 6 K 2405/07

    Vereinbarkeit des nordrhein-westfälischen Studienbeitragsrechts mit der

    Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip ein derivatives Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen ergibt (Urteile vom 18. Juli 1972 a.a.O. S. 331 ff. und vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - BVerfGE 43, 291 (313 ff.), Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 - BVerfGE 85, 36 (53 f.); zu beiden Aspekten der Grundrechtsgewährleistung im Hinblick auf Studiengebühren: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rn. 24 ff. und - 1 BvR 1771/01 - juris Rn. 19 ff.).

    Durch die grundsätzliche Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die um vier Semester - bzw. bei konsekutiven Masterstudiengängen um zwei Semester - verlängerte Regelstudienzeit wird ein Darlehensanspruch nur für diejenigen Studierenden ausgeschlossen, deren Belegung mit - nicht durch einen Darlehensanspruch abgesicherten - Langzeitstudienabgaben der erkennende Senat (Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 36 ff. bzw. S. 23 ff.) und das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 24 ff. und - 1 BvR 1771/01 - a.a.O. Rn. 25 ff.) bereits im Interesse der Förderung eines zielstrebigen Studiums vor dem Hintergrund der in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Gewährleistungen für zulässig erachtet haben.

    Sie treffen nicht vergleichbar einer Berufswahlregelung Bestimmungen über den Zugang zum Hochschulstudium, sondern gestalten die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (so für Langzeitstudiengebühren bereits: Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 38 f. bzw. S. 25; im Ergebnis auch: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 28 ff. und - 1 BvR 1771/01 - a.a.O. Rn. 21 ff.).

  • VG Karlsruhe, 02.05.2019 - 11 K 13764/17

    Gebührenpflicht für ein Zweitstudium

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2017 - L 6 AS 111/14

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2274/06

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007

  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 121/07

    Erhebung von Studiengebühren in Baden-Württemberg

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 11.09

    Allgemeine Studiengebühren in Baden-Württemberg sind rechtmäßig

  • BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 30.10

    Langzeitstudiengebühr; Antrag auf "Hinausschieben"; Anschlussberufung

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 8.09

    Allgemeine Studiengebühren in Baden-Württemberg sind rechtmäßig

  • BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 29.10

    Festsetzung einer Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit ohne

  • BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 37.11

    Erlass von Langzeitstudiengebühren; Sachsen-Anhalt

  • BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 38.11

    Auslegung der Härtefallklausel im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Erlass

  • OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09

    Zur Studiengebühr bei Studierenden, die in Organen der Fachschaften tätig sind -

  • VG Gelsenkirchen, 25.03.2014 - 6z K 4465/13

    Humanmedizin, Zweitstudium, Vergabekriterien, Wartezeit, Punktevergabe,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2015/2016 (1.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2014 - 3 M 124/13

    Darlegung eines Anordnungsgrundes in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2011 - 2 L 54/10

    Gebührenbefreiung bei von Gemeinden beantragten Amtshandlungen

  • BVerwG, 11.11.2009 - 6 B 15.09

    Zulassung einer Revision bzgl. der Auslegung und Anwendung landesrechtlicher

  • BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 39.11

    Auslegung der Härtefallklausel im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Erlass

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2013 - 3 M 311/12

    Hochschulzulassungsrecht - Berücksichtigung von Deputatsermäßigungen bei

  • BVerwG, 10.05.2010 - 6 B 49.09

    Erlass von Langzeitstudiengebühren; Berechnung des Bildungsguthabens

  • OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08

    Studiengebühren trotz Nichtinanspruchnahme des Lehrangebots im konkreten

  • OVG Hamburg, 23.06.2010 - 3 So 101/09

    Studiengebührenpflicht schwangerer Studentinnen auch bezüglich der letzten sechs

  • OVG Hamburg, 11.06.2007 - 3 Bs 3/07

    Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg - Immatrikulation von Deutschen nicht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2014 - 3 M 77/14

    Hochschulzulassung - Anerkennung eines Dienstleistungsexports - Bandbreite von

  • VG Karlsruhe, 15.10.2008 - 7 K 1409/07

    Befreiung von Studiengebühren bei Schwerbehinderung

  • OVG Hamburg, 11.07.2007 - 3 Bs 3/07

    Anspruch auf Zulassung zu einem Masterstudiengang als Zweitstudium; Bestehen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.08.2011 - 3 M 250/11

    Studienzulassung Medizin; Kapazitätserschöpfung

  • VG Magdeburg, 26.01.2016 - 7 B 334/15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Ausschöpfung der

  • VG Gelsenkirchen, 28.09.2017 - 6z L 2806/17

    Zweitstudium

  • VG Freiburg, 18.07.2018 - 1 K 9010/17

    Verhältnis des Studiengangs "Staatsexamen Pharmazie" zum Bachelorstudiengang

  • VG Gelsenkirchen, 24.08.2016 - 6z K 3976/15

    Zweiststudium, Humanmedizin, Erststudium Physiotherapie, besondere berufliche

  • VG Karlsruhe, 05.10.2018 - 11 K 13385/17

    Erhebung von Zweitstudiengebühren

  • VG Magdeburg, 21.12.2016 - 7 B 398/16

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. Fachsemester, außerkapazitär);

  • VG Gelsenkirchen, 24.11.2015 - 6 L 2132/15

    Zweitstudium; Physiotherapie; besondere berufliche Gründe

  • VG Bremen, 27.12.2006 - 6 V 2575/06

    Studiengebühr (rechtskräftig)

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